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KODI Bauunternehmung GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

KODI Bauunternehmung GmbH
Albstraße 8
70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland

Vertreten durch den Geschäftsführer Xhevat Kuci

Telefon: +49 1573 7990042
E-Mail: info@kodibauunternehmung.de
Website: www.kodibauunternehmung.de

Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 792472
USt-IdNr.: DE368067578


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der KODI Bauunternehmung GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, über die Erbringung von Bau-, Ausbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Abbruch-, Tiefbau-, Fassadenbau-, Gipser-, Maler- sowie sonstigen damit zusammenhängenden Bauleistungen.
  2. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten diese AGB nur insoweit, als zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

  1. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder durch eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien zustande.
  2. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
  3. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind insbesondere:
    • das schriftliche Angebot bzw. der Bauvertrag,
    • das Leistungsverzeichnis,
    • die vereinbarten Pläne und Zeichnungen,
    • die vereinbarten technischen Unterlagen,
    • ergänzende schriftliche Vereinbarungen,
    • diese AGB.
  4. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt grundsätzlich die im jeweiligen Vertrag festgelegte Rangfolge. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
  5. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt werden.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen.
  2. Leistungen, Materialien, Arbeiten oder Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder Vertrag enthalten sind, gelten als zusätzliche Leistungen.
  3. Änderungen, zusätzliche Leistungen oder nachträgliche Kundenwünsche können zu einer Anpassung der Vergütung und der Ausführungsfristen führen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zur Verfügung.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle zum vereinbarten Beginn der Arbeiten zugänglich und für die vorgesehenen Arbeiten geeignet ist.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.
  3. Der Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen, soweit diese nach dem Vertrag von ihm einzuholen sind, rechtzeitig bereitzustellen.
  4. Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen und zu zusätzlichen Kosten führen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer erkennbare Gefahren, Leitungsverläufe, Altlasten, Schadstoffe oder sonstige besondere Gegebenheiten des Grundstücks mitzuteilen.

§ 5 Preise und Vergütung

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Zusatz- und Änderungsleistungen werden gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, der technischen Anforderungen oder der vom Auftraggeber gewünschten Ausführung, kann eine entsprechende Anpassung der Vergütung erforderlich werden.
  5. Bei Leistungen nach Aufwand werden die vereinbarten bzw. üblichen Stunden-, Material-, Geräte- und sonstigen Kosten berechnet.

§ 6 Abschlagszahlungen und Fälligkeit

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Vertrages und der gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.
  2. Rechnungen sind innerhalb der im Vertrag bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Auftragnehmer behält sich gegenüber Unternehmern vor, bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung der Arbeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Zahlung abhängig zu machen.
  5. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über Abschlagszahlungen und deren Begrenzungen.

§ 7 Ausführungsfristen und Verzögerungen

  1. Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
  2. Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausführung vorliegen.
  3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, behördlicher Anordnungen, Streiks, Lieferengpässen, nicht vorhersehbarer Materialengpässe oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, können zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist führen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Gleiches gilt für Verzögerungen, die durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.
  5. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 8 Änderungen und Zusatzleistungen

  1. Änderungswünsche des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen.
  2. Änderungen des Leistungsumfangs können eine Anpassung der Vergütung und der Ausführungsfristen erforderlich machen.
  3. Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach entsprechender Beauftragung ausgeführt, soweit nicht aufgrund der konkreten Umstände ein sofortiges Handeln erforderlich ist.
  4. Die gesetzlichen Regelungen über Änderungen des Vertrags und die Vergütungsanpassung bei Bauverträgen bleiben unberührt.

§ 9 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen kann der Auftragnehmer die Abnahme verlangen.
  2. Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. nach den individuell vereinbarten Vertragsbedingungen.
  3. Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden, in dem etwaige erkennbare Mängel oder Restarbeiten dokumentiert werden.
  4. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  5. Gesetzliche Regelungen über die Abnahme, insbesondere § 640 BGB, bleiben unberührt.

§ 10 Mängelrechte

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Vertrag nichts wirksam Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften unverzüglich anzuzeigen.
  3. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Art der Nacherfüllung zu wählen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung ist dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit eine Haftungsbegrenzung gesetzlich zulässig ist.
  4. Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat.
  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt und Materialien

  1. Soweit der Auftragnehmer Materialien oder sonstige bewegliche Sachen liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.
  3. Werden Materialien bestimmungsgemäß fest mit dem Bauwerk verbunden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Baustellenbedingungen und besondere Risiken

  1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über ihm bekannte besondere Risiken des Baugrundstücks zu informieren.
  2. Werden während der Arbeiten nicht vorhersehbare Hindernisse, unbekannte Leitungen, Altlasten, Schadstoffe, Kampfmittel oder sonstige besondere Gegebenheiten festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten im betroffenen Bereich bis zur Klärung der Situation vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren oder Schäden erforderlich ist.
  3. Hierdurch entstehende zusätzliche Leistungen, Wartezeiten oder Kosten werden nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen behandelt.

§ 14 Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Nachunternehmer und Fachunternehmen einzusetzen. Die Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die vertraglich geschuldete Leistung bleibt hiervon unberührt.


§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt.

§ 16 Kündigung und Beendigung des Vertrags

  1. Für die Kündigung von Bauverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die individuell vereinbarten Vertragsbedingungen.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Im Falle einer Kündigung werden die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abgerechnet.
  4. Bereits bestellte oder speziell für den Auftrag beschaffte Materialien werden nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen berücksichtigt.

§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Soweit dem Auftraggeber als Verbraucher nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht, wird dieser hierüber gesondert und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form belehrt.
  2. Insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen können gesetzliche Widerrufsrechte bestehen.
  3. Bei Verbraucherbauverträgen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht und die hierfür erforderliche Belehrung.
  4. Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.

§ 18 Verbraucherbauverträge

Bei Verträgen mit Verbrauchern über die Errichtung eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Verbraucherbauverträge. Derartige Verträge werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen und enthalten die gesetzlich erforderlichen Informationen und Unterlagen.


§ 19 VOB/B

  1. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), gilt nur dann, wenn ihre Geltung ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
  2. Wird die VOB/B wirksam vereinbart, geht sie diesen AGB insoweit vor, wie sich ihre Bestimmungen widersprechen.
  3. Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nur verwendet, soweit ihre Einbeziehung und Anwendung nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam möglich ist.

§ 20 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.


§ 21 Gerichtsstand

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 22 Anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung, soweit es gesetzlich abbedungen werden kann.

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine solche gesetzliche Regelung nicht besteht, soll eine wirksame Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.


§ 24 Stand der AGB

Stand: September 2026

KODI Bauunternehmung GmbH
Albstraße 8
70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland

Geschäftsführer: Xhevat Kuci
Amtsgericht Stuttgart – HRB 792472
USt-IdNr.: DE368067578